Rechnungsstellung über OZG-RE
Allgemeines zur elektronischen Rechnungsstellung
Die Lieferanten und Dienstleister der Rentenbank müssen ihre Rechnungen grundsätzlich als E-Rechnungen im Format XRechnung über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform OZG-RE stellen. Mit der Registrierung auf der Internetseite der OZG-RE erhalten Sie Ihre Zugangsdaten.
Alle wichtigen Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung haben wir für Sie in dem Merkblatt für elektronische Rechnungsstellung zusammengefasst.
Wichtig: Die Leitweg-ID wird Ihnen bei der Beauftragung mitgeteilt!
Informationen, Hinweise und Ansprechpartner
Als Ansprechpartner bei technischen Fragen steht Ihnen die Bundesdruckerei als Portalbetreiber des OZG-RE zur Verfügung.
- Hilfe als Rechnungssteller erhalten Sie unter der E-Mail-Adresse sendersupport-xrechnung@bdr.de.
- Telefonische Hilfe erhalten Sie Montags bis Freitags in der Zeit von 08:00 - 16:00 Uhr unter folgender Rufnummer: +49 30 2598-4436.
- Schließlich finden Sie auf der OZG-RE Plattform selbst Hilfen und Dokumentationen rund um das Thema E-Rechnung.
Bei inhaltlichen Fragen zur Rechnung kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei der Rentenbank.
Rechtliche Grundlagen
Die Übermittlung von elektronischen Rechnungen an die Rentenbank, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen ausgestellt wurde, hat nach der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) über ein Verwaltungsportal im Sinne des Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetzes - OZG) zu erfolgen. Der Bund hat hierfür die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zur Verfügung gestellt.
Für die Ausstellung von E-Rechnungen, die aufgrund der ERechV ausgestellt werden, ist grundsätzlich der Datenaustauschstandard XRechnung zu verwenden.
Auch das UStG in der Fassung ab dem 01.01.2025 sieht vor, dass Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden müssen. Dies wird mit dem Datenaustauschstandard XRechnung erfüllt. Auch im Anwendungsbereich des UStG ist das OZG-RE zu nutzen, wenn der Rentenbank eine Rechnung gestellt wird.
Weiterführende Links und Dokumente
- Datenaustauschstandard XRechnung
- E-Rechnungverordnung (ERechV)
- Umsatzsteuergesetzt (UStG)
- FAQ zur verpflichtenden Einführung der E-Rechnung
- FAQ zum Thema "OZG-RE"
- FAQ zum Thema "Einreichung von E-Rechnungen bei der Bundesverwaltung"
- Artikel zur E-Rechnung für Rechnungssteller der Bundesverwaltung
- Nachhaltigkeitsanforderungen bei Beschaffungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank
FAQs zur Rechnungsstellung
Ist die E-Rechnungs-Verordnung verpflichtend?
Die E-Rechnungs-Verordnung (ERechV) findet grundsätzlich auf alle Rechnungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens des Bundes Anwendung, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden.
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt nicht für Rechnungen,
- die nach Erfüllung eines Direktauftrages bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gestellt werden,
- die geheimhaltungsbedürftig sind,
- die Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland betreffen,
- die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind
Was ist die Leitweg-ID und wer stellt sie mir zur Verfügung?
Die Leitweg-ID muss bei elektronischen Rechnungen, die aufgrund der ERechV ausgestellt werden, angegeben werden und funktioniert wie eine Adresse. Anhand der Leitweg-ID können Rechnungen der Rentenbank zugeordnet werden. Sie müssen die Leitweg-ID, wie von uns mitgeteilt, in unveränderter Form bei elektronischen Rechnungen angeben.
Sie erhalten die Leitweg-ID zusammen mit der Beauftragung von der Rentenbank.
Die Rentenbank hat mehrere Leitweg-IDs, die zur Steuerung der Rechnungszuordnung bei der Rentenbank verwendet werden. Abhängig vom Auftrag können Sie von der Rentenbank unterschiedliche Leitweg-IDs erhalten.
Muss ich weiterhin eine Papierrechnung versenden?
Nein, die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch und Sie dürfen eine Rechnung nur einmal einreichen.
Ist eine digital signierte PDF-Rechnung eine gültige Alternative zu
elektronischen Rechnungen und darf ich diese an die Rentenbank senden?
Nein, digital signierte PDF-Rechnungen entsprechen nicht dem Datenaustauschstandard XRechnung und sind folglich keine elektronischen Rechnungen, die die Rentenbank annehmen kann.
Die Ausstellung, Übermittlung und der Empfang von elektronischen Rechnungen muss in einem strukturierten Datenformat durchgeführt werden. Das Datenformat XRechnung unterstützt die automatische und elektronische Verarbeitung.
Was kann ich tun, wenn eine bereits verschickte E-Rechnung korrigiert
werden muss? Wie verschicke ich die angepasste Rechnung?
Wenn Sie eine Rechnung korrigieren müssen, so können Sie uns die Korrektur auch über OZG-RE übermitteln. Geben Sie dafür in der Korrektur-Rechnung die zuvor in der Rechnung verwendete Leitweg-ID an.
Was ist zu tun, wenn ich eine Rechnung versehentlich mehrfach
eingereicht habe?
In diesem Fall kontaktieren Sie bitte Ihren jeweiligen Ansprechpartner bei der Rentenbank.
Können Gutschriften oder Mahnungen elektronisch eingereicht
werden?
Gutschriften zu E-Rechnungen können Sie über die OZG-RE elektronisch einreichen. Aus der Gutschrift muss deutlich werden, welche Rechnung angepasst werden soll. Geben Sie außerdem dieselbe Leitweg-ID wie bei der Rechnung an.
Mahnungen zu elektronischen Rechnungen können Sie wie folgt an die Rentenbank versenden:
- per E-Mail an Ihren Ansprechpartner in der Rentenbank
- oder per Post an Ihren Ansprechpartner in der Rentenbank
Mahnungen zu elektronischen Rechnungen stellen Sie wie bisher schriftlich an die Bestellerin oder den Besteller bei der Rentenbank.
Treffen mich als Dienstleister Aufbewahrungspflichten im
Zusammenhang mit elektronischen Rechnungen?
Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelten auch für elektronische Rechnungen. Als Dienstleister sind Sie verpflichtet diese in eigener Verantwortung aufzubewahren.
Antworten auf technische Fragen zur
E-Rechnung
Wer unterstützt mich bei technischen Fragen zur Rechnungseingangsplattform OZG-RE?
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an sendersupport-xrechnung@bdr.de